Pflicht zur systematischen Arbeitszeiterfassung

Am 13. September 2022 veröffentlichte das Bundesarbeitsgericht einen Beschluss, nach dem der Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet ist, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Dem Beschluss ist außerdem zu entnehmen, dass Betriebsräte in Unternehmen auf eine elektronische Arbeitszeiterfassung bestehen können.

In einer Presserklärung zum Beschluss erklärt Christian Solmecke, Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, dass ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 Hintergrund der Entscheidung sei. Nach dem müsse der Arbeitgeber durch die jeweiligen Mitgliedstaaten verpflichtet werden, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“ zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter einzuführen (Urteil vom 14.05.2019, Az. C-55/18). Die Grundrechtecharta der Europäischen Union und die Arbeitszeitrichtlinie würden zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit verpflichten. Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten eingehalten würden.

Der Europäische Gerichtshof wies im Rahmen seiner damaligen Urteilsbegründung auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verbürgt sind und deren Inhalt durch die Arbeitszeitrichtlinie weiter präzisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt.

Christian Solmecke geht in seinem Pressestatement zudem auf die Folgen für Unternehmen durch den Beschluss ein: „Die Vorgabe gilt ab sofort! Und eine Vertrauensarbeitszeit, wie im Koalitionsvertrag, scheint nicht mehr möglich. Das wird sich auch besonders auf die seit Corona gestiegene Anzahl von Mitarbeitenden im Homeoffice auswirken. Arbeitgeber müssen jetzt so schnell wie möglich ein passendes System einführen – wie das aber genau aussehen soll, dazu gibt es aktuell keine klaren Vorgaben.“

Von Seiten der GDI – Gesellschaft für Datentechnik und Informationssysteme mbH heißt es, dass das Arbeitsschutzgesetz für alle Betriebe in Deutschland gelte – unabhängig von ihrer Größe. Somit seien entsprechend dem BAG-Urteil künftig alle Unternehmen in Deutschland dazu verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen.

Es gilt also abzuwarten, wie die Bundesregierung die EuGH-Vorgaben von 2019 zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung in deutsches Recht umsetzt. Erst dann sollte nach der zum eigenen Unternehmen passenden Lösung gesucht werden. Derzeit sind die gängigsten Möglichkeiten:

  • die Stempelkarte bzw. Stempeluhr,
  • ein stationäres System wie zum Beispiel ein Terminal,
  • der handgeschriebene Stundenzettel,
  • der Eintrag der Stunden in eine dafür festgelegte Datei – inklusive der Ankunftszeit und Weggehzeit,
  • den Eintrag der Zeiten in ein internes System,
  • das An- und Abmelden über eine App oder den Webbrowser, wobei ein Login in das entsprechende System notwendig ist, aber damit auch Sicherheit zum Beispiel im Hinblick auf die DSGVO schafft.

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