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Es ist besonders frustrierend, im Urlaub krank zu werden, da dies gleich in zweifacher Weise unangenehm ist. Erstens ist der Urlaub damit ruiniert. Zweitens stellen sich arbeitsrechtliche Fragen, wie etwa zur Fortzahlung des Entgelts oder zur Regelung der Urlaubstage.
Wer im Urlaub erkrankt, verliert keine Urlaubstage, da Urlaub und Krankheit sich gegenseitig ausschließen. Dies ist im Bundesurlaubsgesetz festgelegt.
Gemäß §9 des BUrLG werden Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, vorausgesetzt, dass die Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.
Ein Vorteil für die Arbeitnehmer:innen ist, dass sie durch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) keine Krankschreibung mehr an den Arbeitgeber senden müssen.
Es genügt, den Arbeitgeber umgehend zu informieren. Die benötigten Daten kann der Arbeitgeber dann direkt bei der Krankenkasse abrufen.
Das eAU-Verfahren ist bedauerlicherweise im Ausland nicht anwendbar. In diesem Fall ist der Arbeitnehmende weiterhin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen. Das bedeutet, dass er ein ärztliches Attest von einem Arzt oder einer Ärztin am Urlaubsort benötigt.
Zusätzlich ist es erforderlich, dass sowohl der Arbeitgeber als auch die Krankenkasse umgehend über die Erkrankung informiert werden. Die Mitteilung sollte die folgenden Informationen beinhalten:
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz müssen die Daten so schnell wie möglich übermittelt werden, entweder telefonisch oder per E-Mail.
Originalartikel: https://www.sdworx.de/de-de/blog/arbeitsrecht/urlaub-krankmeldung-recht
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